• Wie an das Förderzentrum Sehen?

  • Wie an das Förderzentrum Sehen?

          • Aufnahme am Förderzentrum

          • § 8a Thüringer SchulG, § 138  ThSchuO Aufnahme und Wechsel an eine oder von einer Förderschule

             

            Aufnahme Überregionales Förderzentrum Sehen

            Bezug Schreiben TMBJS an die Schulamtsleiter, Vorgehensweise bei der Umsetzung des § 8a Abs. 3 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) sowie §138 Abs. 2 Thüringer Schulordnung vom 30. Juni 2021

             

            • Gemäß § 8a Abs. 3 ThürSchulG legt das zuständige Schulamt für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Rahmen des Feststellungsverfahrens sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, den nächstgelegenen geeigneten Lernort im gemeinsamen Unterricht fest.
            • Eine Aufnahme im überregionalen Förderzentrum erfolgt erst wenn die zuständige regionale Förderschule (mehrere Förderschulen möglich) die notwendigen Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Lernen geprüft hat.
            • Bei Feststellung, dass die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Sehen in den regionalen Förderschulen nicht leistbar ist, ist ein Prüfprotokoll zu erstellen.
            • Die Erstellung eines Prüfprotokolls und Begründung erfolgt durch das zuständige Staatliche Schulamt.
            • Auf der Grundlage dieses Protokolls wird beim Staatlichen Schulamt Mittelthüringen die Notwendigkeit der Beschulung an einem überregionalen Förderzentrum Förderschwerpunkt Sehen angezeigt.
            • Die Referentin für Förderschulen SSA Mittelthüringen erwirkt beim Staatlichen überregionalen Förderzentrum Sehen den Lernortbescheid.
            • Die Schulleiterin erstellt nach §24 Thüringer Schulgesetz den Aufnahmebescheid und nimmt die Schüler*in auf.