Wie an das Förderzentrum Sehen?
Aufnahme am Förderzentrum
§ 8a Thüringer SchulG, § 138 ThSchuO Aufnahme und Wechsel an eine oder von einer Förderschule
Aufnahme Überregionales Förderzentrum Sehen
Bezug Schreiben TMBJS an die Schulamtsleiter, Vorgehensweise bei der Umsetzung des § 8a Abs. 3 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) sowie §138 Abs. 2 Thüringer Schulordnung vom 30. Juni 2021
- Gemäß § 8a Abs. 3 ThürSchulG legt das zuständige Schulamt für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Rahmen des Feststellungsverfahrens sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, den nächstgelegenen geeigneten Lernort im gemeinsamen Unterricht fest.
- Eine Aufnahme im überregionalen Förderzentrum erfolgt erst wenn die zuständige regionale Förderschule (mehrere Förderschulen möglich) die notwendigen Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Lernen geprüft hat.
- Bei Feststellung, dass die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Sehen in den regionalen Förderschulen nicht leistbar ist, ist ein Prüfprotokoll zu erstellen.
- Die Erstellung eines Prüfprotokolls und Begründung erfolgt durch das zuständige Staatliche Schulamt.
- Auf der Grundlage dieses Protokolls wird beim Staatlichen Schulamt Mittelthüringen die Notwendigkeit der Beschulung an einem überregionalen Förderzentrum Förderschwerpunkt Sehen angezeigt.
- Die Referentin für Förderschulen SSA Mittelthüringen erwirkt beim Staatlichen überregionalen Förderzentrum Sehen den Lernortbescheid.
- Die Schulleiterin erstellt nach §24 Thüringer Schulgesetz den Aufnahmebescheid und nimmt die Schüler*in auf.